Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen der Zimmermann Brandschutz UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Auftragnehmer“.

(2) Die AGB gelten insbesondere gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §14 BGB.

(3) Gegenüber Verbrauchern im Sinne von §13 BGB gelten diese AGB nur insoweit, als ihnen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

 

§2 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich des vorbeugenden und organisatorischen Brandschutzes.

(2) Hierzu gehören insbesondere:

- Erstellung von Brandschutzkonzepten

- brandschutztechnische Stellungnahmen und Gutachten

- Erstellung von Feuerwehrplänen

- Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen

- brandschutztechnische Beratung

- Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter

- Fachbauleitung Brandschutz

- Schulungen und Unterweisungen

- sonstige brandschutztechnische Planungs- und Beratungsleistungen

(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung.

(4) Die Leistungen erfolgen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stand der gesetzlichen und technischen Regelwerke.

 

§3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistung.

 

§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Hierzu gehören insbesondere Baupläne und Bestandsunterlagen, Genehmigungsunterlagen, Angaben zu Nutzungen und Brandlasten, Angaben zu technischen Anlagen sowie behördliche Auflagen.

(3) Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

 

§5 Umgang mit Bestandsunterlagen

(1) Der Auftragnehmer erstellt seine Leistungen auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen und Informationen.

(2) Eine umfassende Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Unterlagen ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Für Schäden oder Planungsfehler, die auf unrichtige, unvollständige oder veraltete Bestandsunterlagen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern deren Fehlerhaftigkeit nicht offensichtlich war.

 

§6 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen

(1) Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss sind gesondert zu vergüten.

(2) Dies gilt insbesondere bei geänderten Planungsgrundlagen, nachträglichen behördlichen Anforderungen, zusätzlichen Abstimmungen oder Terminen sowie Erweiterungen des Leistungsumfangs.

 

§7 Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der vertraglichen Vereinbarung.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Bei Auftragssummen über 5.000 € ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme nach Auftragserteilung fällig.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

 

§8 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen.

(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §286 BGB.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen bis zur Begleichung offener Forderungen auszusetzen.

 

§9 Termine und Fristen

(1) Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(2) Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder behördliche Verfahren verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.

 

§10 Eigentumsvorbehalt an Unterlagen

(1) Alle erstellten Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Eine Nutzung der Unterlagen vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig.

 

§11 Urheberrechte und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht.

(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches Nutzungsrecht für das jeweilige Projekt.

(3) Eine Verwendung für andere Projekte oder eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

 

§12 Abnahme

(1) Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese schriftlich bestätigt oder die Leistungen ohne Beanstandung verwendet werden.

(2) Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe keine schriftliche Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen.

 

§13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

 

§14 Besonderheiten bei Bestandsgebäuden

(1) Bei Bestandsgebäuden erfolgt die brandschutztechnische Bewertung auf Grundlage der vorhandenen Unterlagen, des sichtbaren Zustands sowie der zugänglichen Bereiche des Gebäudes.

(2) Verdeckte Bauteile oder nicht zugängliche Bereiche können zu Abweichungen zwischen Bewertung und tatsächlichem Zustand führen.

(3) Für daraus resultierende zusätzliche Maßnahmen oder Anpassungen der Planung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

§15 Änderungen durch Behörden oder Prüfsachverständige

(1) Anforderungen von Behörden, Prüfsachverständigen oder Prüfingenieuren können nach Erstellung der Planung zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.

(2) Solche Änderungen stellen keine mangelhafte Leistung dar.

(3) Anpassungen der Planung aufgrund solcher Anforderungen gelten als zusätzliche Leistungen und sind gesondert zu vergüten.

 

§16 Abweichungen zwischen Planung und Ausführung

(1) Die Verantwortung für die fachgerechte Umsetzung der Planung liegt beim ausführenden Unternehmen sowie beim Bauherrn.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Abweichungen zwischen Planung und tatsächlicher Bauausführung.

(3) Dies gilt insbesondere, wenn Leistungen ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer geändert oder abweichend ausgeführt werden.

 

§17 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

 

§18 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Pforzheim, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

§19 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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